Gesetze / Eignungsübungsgesetz

EÜG

§ 8a Pflegeversicherung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CG/8a#abs-1 (1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CG/8a#abs-2 (2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung wird bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CG/8a#abs-3 (3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen entsprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Eignungsübende für seine private Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.

§ 8 § 9