Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk

DtFrJWVorRV

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DtFrJWVorRV/4#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DtFrJWVorRV/4#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DtFrJWVorRV/4#abs-3 (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§ 3