Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk
DtFrJWStBefrV§ 1
Stand: 10.06.2019
Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.