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§ 1 DtFrJWStBefrV

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.