Gesetze / DtA-Vermögensübertragungsgesetz DtA-VÜG § 8 Kostenfreiheit Stand: 10.06.2019 Bund Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.