Gesetze / DtA-Vermögensübertragungsgesetz

DtA-VÜG

§ 1 Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DtA-V%C3%9CG/1#abs-1 (1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DtA-V%C3%9CG/1#abs-2 (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

§ 2