Gesetze / Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung
DruckverarbAusbV§ 7 Abschlussprüfung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckverarbAusbV/7#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckverarbAusbV/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckverarbAusbV/7#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DruckverarbAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Druckverarbeitung bestehen folgende Vorgaben:
Herstellen eines Produkts auf einer integrierten Verarbeitungsanlage oder mit mehreren Einzelmaschinen entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DruckverarbAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DruckverarbAusbV/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DruckverarbAusbV/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: