Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45) Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → § 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.