Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 11.10 Tankschiffe Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → Auch die Luken von Tankschiffen des Typs V dürfen während des Liegens in den Schutzhäfen nicht geöffnet sein.