Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 11.03 Hafenaufseher Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → Hat die zuständige Behörde für die Schutzhäfen Hafenaufseher bestellt, nehmen diese die der zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben wahr.