Gesetze / Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben

DollBBerAbk2G

Art 8 Inkrafttreten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DollBBerAbk2G/8#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DollBBerAbk2G/8#abs-2 (2) Artikel 2 und 5 treten am gleichen Tage in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DollBBerAbk2G/8#abs-3 (3) Artikel 4 tritt, soweit er die nachträgliche Erteilung von Feststellungsbescheiden für Arten von Auslandsbonds betrifft, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31) die Vereinigten Staaten von Amerika angegeben sind, zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt, im übrigen zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DollBBerAbk2G/8#abs-4 (4)

Art 7