Gesetze / Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben
DollBBerAbk2GArt 2 Durchführungsvorschriften zum Abkommen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DollBBerAbk2G/2#abs-1 (1) Für Dollarbonds, die im Verzeichnis zu Artikel I Abs. 1 des Abkommens aufgeführt sind, gelten die Vorschriften der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe) vom 10. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 682) mit der Maßgabe, daß die von den Ausstellern nach § 1 dieser Verordnung zu entrichtende Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren vier vom Hundert des Bemessungsbetrages beträgt; für Dollarbonds, die im Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, ist die Verwaltungsabgabe von den Garanten zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DollBBerAbk2G/2#abs-2 (2) Für Dollarbonds, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, gelten die Vorschriften des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht gegenüber Entschädigungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes) zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebotes der Garanten beginnt.