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Gesetze / Dopingmittel-Mengen-Verordnung

DmMV 2016

(XXXX)

Bund

Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.07.2020. Zur aktuellen Fassung →

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.

DmMV 2016

Dopingmittel-Mengen-Verordnung

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Historische Fassung 10.06.2019 – 10.07.2020 · aktuelle →

Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

recht.nulegal.eu/gesetze/DmMV 2016/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/DmMV 2016/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand)

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