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(XXXX) DmMV 2016

Dopingmittel-Mengen-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.