Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
DiätAss-APrV§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/7#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Dem Prüfling können ergänzende Fragen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/7#abs-2 (2) Der praktische Teil der Prüfung ist abzubrechen, wenn das Fach Diätetik schlechter als "ausreichend" benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/7#abs-3 (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/7#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung kann auf zwei Tage verteilt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 DiätAss-APrV →
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