Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

DiätAss-APrV

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/6#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Diät- und Ernährungsberatung,
2.
Diätetik,
3.
Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,
4.
Organisation des Küchenbetriebes,
5.
Hygiene und Toxikologie.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als zwanzig Minuten, in den Fächern 2 bis 5 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/6#abs-2 (2) Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der Fächer 1 bis 3 mindestens "ausreichend" betragen und von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/6#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 5 § 7