Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 7 Organisation des Distanzunterrichts
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/7#abs-1 (1) Die Schulen geben sich ein Konzept für den Distanzunterricht. Sie können dabei auf vorhandene Materialien des Landesinstituts zurückgreifen. Die Verbindung zum Präsenzunterricht ist besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/7#abs-2 (2) Die Schulen können eigene und die vom für Schule zuständigen Ministerium und dem für die Medien und Unterrichtsqualität zuständigen Landesinstitut bereitgestellte didaktische Unterrichts- und Übungsmaterialien für die Erstellung des Konzepts, sowie für die Durchführung des Distanzunterrichts verwenden. Ein planmäßiger gesteuerter Lernprozess zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern ist sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/7#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen.