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DisUV

§ 16 Bildungsgänge der Förderschulen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/16#abs-1 (1) An Förderschulen und Förderklassen sind die für allgemeine Schulen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dem Präsenzunterricht ist nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/16#abs-2 (2) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gelten für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 die für den Bildungsgang der Grundschule geltenden Bestimmungen entsprechend. Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 gelten die für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I geltenden Bestimmungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/16#abs-3 (3) Für die Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ ist ein durchgängiges Angebot im Präsenzunterricht vorzuhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/16#abs-4 (4) Soweit auf Grund der Einschränkung oder Unterbrechung des Schulbetriebes gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Durchführung von Förderausschussverfahren nicht in Präsenz möglich ist, können diese auch als Videokonferenz stattfinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DisUV/16#abs-5 (5) Für Förderklassen an allgemeinen Schulen gelten die Bestimmungen der Förderschulen des jeweils entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bildungsgangs.

§ 15 § 17