Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-1 (1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-2 (2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-3 (3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 17.09.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.04.2022 (siehe Fassungen).
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17.09.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2021 (BGBl. I 4302)
BGBl. 2021 I S. 4302
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12.12.2017 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 3938)
BGBl. 2017 I S. 3938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.