Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Stand: 14.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-1 (1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-2 (2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-3 (3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/31#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen ist, im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
Änderungsverlauf
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11.04.2022 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2022 (BGBl. BAnz AT 13.04.2022 V1)
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17.09.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2021 (BGBl. I 4302)
BGBl. 2021 I S. 4302
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22.09.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2020 (BGBl. BAnz AT 24.09.2020 V1)
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24.09.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2019 (BGBl. BAnz AT 27.09.2019 V1)
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12.12.2017 Ausfertigung
§ 31 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 3938)
BGBl. 2017 I S. 3938
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