Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Digitalsitzungsverordnung

DigiSiVO

§ 12 Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur näheren Festlegung der Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 sowie der Verfahrensschritte, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 11 zu berücksichtigen sind.

§ 11 § 13