Gesetze / Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
DienstRÄndG 5Art 9 Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DienstR%C3%84ndG%205/9#abs-1 (1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DienstR%C3%84ndG%205/9#abs-2 (2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DienstR%C3%84ndG%205/9#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.