Gesetze / Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

DienstRÄndG 5

Art 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DienstR%C3%84ndG%205/8#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DienstR%C3%84ndG%205/8#abs-2 (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DienstR%C3%84ndG%205/8#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 7 Art 9