Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 34 Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/34#abs-1 (1) Kommt eine Vereinbarung über Vergütungsbeträge sowie technische und vertragliche Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/34#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann vor ihrer Entscheidung Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.