Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 33 Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/33?asof=2022-10-07#abs-1 (1) Der Bericht nach § 78a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch enthält insbesondere Folgendes:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Alter, Geschlechtsidentität und Wohnort nach Bundesland zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/33?asof=2022-10-07#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/33?asof=2022-10-07#abs-3 (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt für alle Pflegekassen das Verfahren der zu übermittelnden Informationen nach Absatz 1 fest, insbesondere zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung. Er trifft zum Zweck der Datenerhebung und Datenübermittlung ergänzend eine Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.