Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 26 Gebühr für Beratungen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/26#abs-1 (1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 5 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 250 und höchstens 5 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/26#abs-2 (2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.