Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

DiPAV

§ 26 Gebühr für Beratungen

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/26#abs-1 (1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 5 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 250 und höchstens 5 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/26#abs-2 (2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.

§ 25 § 27