§ 24
Stand: 10.06.2019
Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet.
Stand: 10.06.2019
Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet.