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§ 24 DiätenG

Diätengesetz 1968

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet.