Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 DiätenGÄndG 2 § 2 Stand: 10.06.2019 Bund § 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.