Gesetze / Diätassistentengesetz

DiätAssG

§ 10

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAssG%201994/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAssG%201994/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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