Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
DiätAss-APrVAnlage 4 (zu § 15)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2101)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
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geboren am in
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erhält auf Grund des Diätassistentengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
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zu führen.
Ort, Datum
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(Siegel)
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(Unterschrift)
Änderungsverlauf
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18.04.2016 Ausfertigung
Anlage 4 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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