Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 23a Zulassung von Prüfungsstellen
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/23a#abs-1 (1) Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zur Abnahme des Deutsch-Tests für den Beruf zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/23a#abs-2 (2) Der Zulassungsantrag muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/23a#abs-3 (3) Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.