§ 35 Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss beim Einsatz von Total Return Swaps oder anderen Derivaten, die einen wesentlichen Einfluss auf die Anlagestrategie des Investmentvermögens haben, die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss die folgenden Angaben enthalten, wenn das Investmentvermögen unter Einsatz von Leverage einen Index nachbildet oder wenn der nachgebildete Index selbst Leverage aufweist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-3 (3) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 6 und 7 können alternativ zusammen im Jahresbericht erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagegesetzbuches muss eindeutige Informationen zur Sicherheitenstrategie enthalten. Hierzu zählen Angaben zu zulässigen Arten von Sicherheiten, zum erforderlichen Umfang der Besicherung und zur Haircut-Strategie sowie, im Fall von Barsicherheiten, zur Strategie für die Anlage der Sicherheiten einschließlich der damit verbundenen Risiken. Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vorsieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Darlegungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-5 (5) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5 angewendete Methode ist im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens darzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-6 (6) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 angewendet wird, muss der Verkaufsprospekt eines OGAW Angaben zu dem erwarteten Umfang des Leverage enthalten sowie auf die Möglichkeit eines höheren Leverage hinweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-7 (7) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/35#abs-8 (8) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 22 für strukturierte Investmentvermögen ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens
Änderungsverlauf
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26.02.2015 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2015 (BGBl. I 181)
BGBl. 2015 I S. 181
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