§ 1 Allgemeine Vorschriften
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2024 – 1 K 1508/22
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2020 – 17 U 272/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – 11 U 180/21 kart
- OVG NRW, 03.03.2006 – 4 B 1929/05
- OLG Karlsruhe, 07.05.2004 – 1 Ss 7/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/1#abs-1 (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/1#abs-2 (2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/1#abs-3 (3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.