§ 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 30.12.2015 – 20 A 137/14Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/22#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass die Deponie im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen der behördlichen Entscheidung nach § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/22#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen. Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.