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DepSüVO -

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepS%C3%BCVO%20-/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Jahresbericht nach § 1 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig in der dort beschriebenen Form und Art fertigt,

2. den Jahresbericht nach § 1 Absatz 2 nicht oder nicht vollständig elektronisch übermittelt oder den Jahresbericht bzw. Teile des Jahresberichts nicht als Dokument vorlegt oder

3. die nach § 1 Absatz 3 im Berichtsjahr auftretenden Änderungen der anlagen- oder messstellenbezogenen Stammdaten nicht mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepS%C3%BCVO%20-/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 3 § 5