Gesetze / De-Mail-Kostenverordnung
De-Mail-KostV§ 1 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-KostV/1#abs-1 (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-KostV/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-KostV/1#abs-3 (3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen:
| bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes | 84 Euro pro Stunde, |
| bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes | 68 Euro pro Stunde, |
| bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes | 54 Euro pro Stunde. |
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-KostV/1#abs-4 (4) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-KostV/1#abs-5 (5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.