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# § 1 De-Mail-KostV — Gebühren und Auslagen

De-Mail-Kostenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren:

- 1. Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes,

- 2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes,

- 3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und

- 4. (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes.

(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen:

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bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndes höheren Dienstes	84 Euro pro Stunde,
```

```
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndes gehobenen Dienstes	68 Euro pro Stunde,
```

```
bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndes mittleren Dienstes	54 Euro pro Stunde.
```

- 3. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen.

(4) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:

- 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden,

- 2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

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Zitiervorschlag: § 1 De-Mail-KostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-KostV/1

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