§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
Stand: 02.10.2025
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 6360/20Zitiert von 8
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 4882/20Zitiert von 3
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 2231/20Zitiert von 7
- VG Köln, 17.03.2026 – 26 K 2280/23
- VG Köln, 12.02.2026 – 26 K 6052/23
- VG Köln, 19.03.2026 – 26 K 2293/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.02.2026 – 26 K 3838/23
- VG Köln, 29.01.2026 – 26 K 1251/23
- OVG NRW, 03.11.2025 – 12 E 462/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DarlehensV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
1.
höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,
2.
kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
3.
höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.