§ 1 Reihenfolge der Tilgung
Stand: 29.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/1#abs-1 (1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/1#abs-2 (2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%202022/1#abs-3 (3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 DarlehensV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 21.12.2015 – 12 A 1034/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.03.2012 – 12 A 541/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.