Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

DarlehensV 1980

§ 1 Reihenfolge der Tilgung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/1#abs-1 (1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/1#abs-2 (2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/1#abs-3 (3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.

§ 2