Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
DarlehensV 1980§ 1 Reihenfolge der Tilgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/1#abs-1 (1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/1#abs-2 (2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/1#abs-3 (3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 DarlehensV 1980 →
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