Gesetze / Dachdeckermeisterverordnung
DachdMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DachdMstrV%202006/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DachdMstrV%202006/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DachdMstrV%202006/6#abs-3 (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.