Gesetze / Datentransparenzverordnung

DaTraV 2020

§ 6 Verfahren in der Vertrauensstelle

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraV%202020/6#abs-1 (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Lieferpseudonyme in permanente periodenübergreifende Pseudonyme nach § 5 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraV%202020/6#abs-2 (2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in periodenübergreifende Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist, und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum über ein sicheres Übermittlungsverfahren die Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme nach Absatz 1 mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Danach sind die den periodenübergreifenden Pseudonymen zugrundeliegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die periodenübergreifenden Pseudonyme bei der Vertrauensstelle zu löschen.

§ 5 § 7