Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstwohnungsverordnung

DWVO

§ 17 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei vor dem 1. Januar 2017 bestehenden Dienstwohnungsverhältnissen wird bei der Bemessung der höchsten Dienstwohnungsvergütung (§ 8) der auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge zum 1. Januar 2017 zurückzuführende Unterschiedsbetrag zwischen den monatlichen Bruttodienstbezügen im Sinne des § 8 Absatz 2, die am 31. Dezember 2016 zugestanden haben, und den monatlichen Bruttodienstbezügen im Sinne des § 8 Absatz 2, die am 1. Januar 2017 zustehen, nicht berücksichtigt.

§ 16 § 18