Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 7 Jugendschutzbeauftragte/Jugendschutzbeauftragter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/7#abs-1 (1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauftragte/einen Jugendschutzbeauftragten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/7#abs-2 (2) Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/7#abs-3 (3) Die/Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/7#abs-4 (4) Die/Der Jugendschutzbeauftragte der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
Änderungsverlauf
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456)
BGBl. 2020 I S. 2456
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.