Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz

DWG

§ 42 Aufgaben

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/42#abs-1 (1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/42#abs-2 (2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/42#abs-3 (3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.

§ 41 § 43