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# § 42 DWG — Aufgaben

Deutsche-Welle-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt.

(2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 42 DWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/42

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