Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 27 Amtszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/27#abs-1 (1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/27#abs-2 (2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.