Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 16 Verlautbarungsrecht
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.