Gesetze / Landesrecht Bayern / Durchführungsverordnung Wohnungsrecht

DVWoR

§ 1 Zuständige Stellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVWoR/1#abs-1 (1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind

1. für die Förderung von Mietwohnraum und dessen Modernisierung

a) für Studierende das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,

b) hinsichtlich der Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung die Kreisverwaltungsbehörden und

c) im Übrigen

aa) die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und

bb) im Übrigen die Regierungen,

2. für die Förderung von Eigenwohnraum, auch in Verbindung mit Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, und dessen Modernisierung die Kreisverwaltungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVWoR/1#abs-2 (2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind

1. die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und

2. im Übrigen die Regierungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVWoR/1#abs-3 (3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

1. den Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, und

2. im Übrigen den Kreisverwaltungsbehörden.

§ 2