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# § 1 DVWoR (Bayern) — Zuständige Stellen

Durchführungsverordnung Wohnungsrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind

1. für die Förderung von Mietwohnraum und dessen Modernisierung

a) für Studierende das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,

b) hinsichtlich der Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung die Kreisverwaltungsbehörden und

c) im Übrigen

aa) die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und

bb) im Übrigen die Regierungen,

2. für die Förderung von Eigenwohnraum, auch in Verbindung mit Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, und dessen Modernisierung die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind

1. die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und

2. im Übrigen die Regierungen.

(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

1. den Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, und

2. im Übrigen den Kreisverwaltungsbehörden.

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Zitiervorschlag: § 1 DVWoR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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